Ja, da kann man schonmal den Überblick verlieren. Geht mir nicht anders.
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona-regeln_in_hessen2906.pdf
Die Inzidenz in Wiesbaden ist seit 7 Tagen <10.
Deshalb gibt es hier den aktuellen Stand, bezogen auf den Yogaunterricht:
Gemäß hessischer Verordnung und Erweiterung vom 29.6.2021
• OUTDOOR
Aufhebung der Maskenpflicht im
Freien.
Maske empfohlen, wenn Abstände•nicht eingehalten werden können.Maskenpflicht
(med. Masken) in Innenräumen bis zum Sitzplatz.
• INDOOR
Mannschaftssport weiter
möglich.
Schwimmbäder mit Terminvereinbarung und Personenbegrenzung geöffnet.
Fitnessstudios (dazu zählen auch Yogastudios) mit Kontaktdatenerfassung & Abstands- und Hygienekonzept geöffnet.
•Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit.•Weiterhin Pflicht zum Maske-Tragen und Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
•Keine Quarantänepflicht nach Reisen oder Kontakt zu Infizierten,
Ausnahme: Es bestand Kontakt zu einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante oder Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.
Stufe 1:
Die erfassten personenbezogenen Daten sind bei direktem Kundenkontakt für die Dauer eines Monats nach diesem Kontakt geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Kundin oder eines Kunden den zuständigen Behörden zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten.
Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) ist auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hinzuwirken oder vom Hausrecht Gebrauch zu machen.
Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.
Auch in den Fitnessstudios ist gemeinsames Training nur unter Beachtung der für alle Sportstätten gültigen Regelungen möglich. Es dürfen daher auch dort nur Personen aus maximal zwei Hausständen, zuzüglich Genesene oder vollständig Geimpfte ohne Abstand trainieren (Stufe 1).
Die Gruppen / Einzelpersonen müssen dann wiederum drei Meter Abstand zur jeweils nächsten Gruppe halten. Eine Durchmischung der Gruppen darf nicht erfolgen. Hat ein Fitnessstudio also eine Trainingsfläche von 300qm, dürfen höchstens acht Personen in das Studio und diese müssen während des Trainings unter Beachtung der Gruppengrößen während der Sportausübung einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten.
Unter der Trainingsfläche sind alle normalerweise für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen zu verstehen, wie beispielsweise Gänge, Treppen, Empfang, Umkleiden, Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Abzugrenzen ist die Trainingsfläche von beispielsweise Büro- und Sozialräumen, Pkw-Stellplatzflächen sowie von Lagerflächen.
In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger in Stufe 1 allein, zu zweit und mit den Angehörigen aus zwei Hausständen Sport treiben. Das erlaubt es etwa zwei Familien, sich im öffentlichen Raum zusammen sportlich zu betätigen und eine Radtour zu machen. Es ist damit möglich, im öffentlichen Raum, also auf Wegen, auf Wasserstraßen und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben, also etwa zu joggen, Rad zu fahren oder zu Wandern. Auch können Gruppen aus zwei Hausständen ein gemeinsames Fitnessprogramm absolvieren, joggen, wandern oder auch Fußball spielen. Auch z.B. Reiten, Rudern, Segeln, Segelfliegen und Ski-Langlauf im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit sind unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschränkungen möglich. Die Entnahme von Sportgeräten aus Sportanlagen ist zu diesem Zweck gestattet.
Stufe 2: