Corona Update

Ja, da kann man schonmal den Überblick verlieren. Geht mir nicht anders.

 

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona-regeln_in_hessen2906.pdf

 

Die Inzidenz in Wiesbaden ist seit 7 Tagen <10.

Deshalb gibt es hier den aktuellen Stand, bezogen auf den Yogaunterricht:

Hygieneregeln für Fitnessstudios, Yoga-,Pilates-, EMS- Studios und ähnliche Einrichtungen

 

Gemäß hessischer Verordnung und Erweiterung vom 29.6.2021

 

• OUTDOOR
Aufhebung der Maskenpflicht im Freien.
Maske empfohlen, wenn Abstände
nicht eingehalten werden können.Maskenpflicht (med. Masken) in Innenräumen bis zum Sitzplatz.
• INDOOR

Mannschaftssport weiter möglich.
Schwimmbäder mit Terminvereinbarung und Personenbegrenzung geöffnet.

Fitnessstudios (dazu zählen auch Yogastudios) mit Kontaktdatenerfassung & Abstands- und Hygienekonzept geöffnet.

 

Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit.Weiterhin Pflicht zum Maske-Tragen und Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

Keine Quarantänepflicht nach Reisen oder Kontakt zu Infizierten,

Ausnahme: Es bestand Kontakt zu einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante oder Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.

 

Stufe 1:

 

  • Es muss ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden,
  • Das Betreten der Einrichtungen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe an Einzelpersonen oder Gruppen (maximal zwei Haushalte, zuzüglich Genesene oder vollständig Geimpfte) zulässig.
  • Für das Betreten der Einrichtung wird in Stufe 1 ein Negativnachweis für alle Kundinnen und Kunden über sechs Jahren (siehe im Detail § 1b) vorausgesetzt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen und möglichst elektronisch zu erfassen.
  • Es ist höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 40 Quadratmeter zugelassen, zuzüglich Genesene und vollständig Geimpfte.
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht.
  • Unterschiedlichen Personengruppen dürfen sich keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind bei direktem Kundenkontakt für die Dauer eines Monats nach diesem Kontakt geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und bei bestätigter Infektion mindestens einer Kundin oder eines Kunden den zuständigen Behörden zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten.

Bei offenkundig falschen Angaben (Pseudonymen, „Spaßnamen‘‘) ist auf die korrekte Angabe der personenbezogenen Daten hinzuwirken oder vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

Die Bestimmungen der Art. 13 (Informationspflicht), 15 (Auskunftsrecht), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 20 (Recht auf Datenübertragbarkeit) DS-GVO finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.

 

Auch in den Fitnessstudios ist gemeinsames Training nur unter Beachtung der für alle Sportstätten gültigen Regelungen möglich. Es dürfen daher auch dort nur Personen aus maximal zwei Hausständen, zuzüglich Genesene oder vollständig Geimpfte ohne Abstand trainieren (Stufe 1).

Die Gruppen / Einzelpersonen müssen dann wiederum drei Meter Abstand zur jeweils nächsten Gruppe halten. Eine Durchmischung der Gruppen darf nicht erfolgen. Hat ein Fitnessstudio also eine Trainingsfläche von 300qm, dürfen höchstens acht Personen in das Studio und diese müssen während des Trainings unter Beachtung der Gruppengrößen während der Sportausübung einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten.

 

Unter der Trainingsfläche sind alle normalerweise für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen zu verstehen, wie beispielsweise Gänge, Treppen, Empfang, Umkleiden, Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Abzugrenzen ist die Trainingsfläche von beispielsweise Büro- und Sozialräumen, Pkw-Stellplatzflächen sowie von Lagerflächen.

 

In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger in Stufe 1 allein, zu zweit und mit den Angehörigen aus zwei Hausständen Sport treiben. Das erlaubt es etwa zwei Familien, sich im öffentlichen Raum zusammen sportlich zu betätigen und eine Radtour zu machen. Es ist damit möglich, im öffentlichen Raum, also auf Wegen, auf Wasserstraßen und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben, also etwa zu joggen, Rad zu fahren oder zu Wandern. Auch können Gruppen aus zwei Hausständen ein gemeinsames Fitnessprogramm absolvieren, joggen, wandern oder auch Fußball spielen. Auch z.B. Reiten, Rudern, Segeln, Segelfliegen und Ski-Langlauf im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit sind unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschränkungen möglich. Die Entnahme von Sportgeräten aus Sportanlagen ist zu diesem Zweck gestattet.

 

Stufe 2:

 

  • Individualsport darf auch in Gruppen von höchstens 10 Personen stattfinden. Die Sportausübung zweier Haushalte bleibt unabhängig von der Personenzahl möglich. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre. Sport in Gruppen wie z.B. Rudern im 8er, Gymnastikgruppen, Kontaktsportarten wie Judo, Boxen, etc. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt.
  • Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb auch in geschlossenen Räumlichkeiten (gedeckte Sportanlagen, z.B. Sporthallen) zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (s.o.) nachkommen können.
  • Der Negativnachweis in den Fitnessstudios wird empfohlen.